AGB
Allgemeines
a) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren, Dienstleistungen eigenständiger Art oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren.
b) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind auch die Rechtsgrundlage für alle Folgegeschäfte, selbst wenn sie für diese mit dem Vertragspartner nicht jedes Mal gesondert vereinbart werden. Sie gelten bereits mit Abschluss des Grundgeschäftes auch für die weiteren Aufträge bzw. Rechtsgeschäfte als vereinbart ohne, dass es hiezu einer weiteren Vereinbarung oder Bestätigung bedarf.
c) Geschäftsbedinungen des Vertragspartners sind für das gegenständliche Rechtsgeschäft unwirksam und widerspricht Pölzl bereits jetzt der Geltung fremder AGBs. Diese finden nur Geltung sofern sie durch Pölzl ausdrücklich und schriftlich anerkannt bzw. genehmigt wurden. Pölzl schließt grundsätzlich nur zu seinen Bedingungen und stimmt der Vertragspartner der Geltung der Bedinungen von Pölzl automatisch zu sobald sofern kein Wiederruf binnen 7 Tagen ab Auftragserteilung erfolgt.
d) Alle mündlichen, telefonischen und elektrischen (Email, Fax, etc.) oder sonst wie auch immer gearteten Erklärungen, sowie alle wie auch immer gearteten Erklärungen der Vertreter von Pölzl und von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung von Pölzl. Mündliche oder sonstige Zusagen, welche nicht in schriftlicher Form durch Pölzl bestätigt wurden gelten bis zur schlussendlichen Äußerung seitens Pölzl als schwebend unwirksam. Im Falle des Schweigens seitens Pölzl für den Zeitraum von 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch den Vertragspartner zur Erklärung seitens Pölzl, ob eine Vereinbarung als genehmigt gilt, gilt dieses Schweigen als Ablehnung.
Vertragsgültigkeit
a) Alle Verträge und Vereinbarungen sind nur dann rechstverbindlich, wenn sie von Pölzl schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind.
b) Für die Einhaltung der Schriftform ist eine Versendung per Email ausreichend.
c) Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von Pölzl schriftlich bestätigt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 1d verwiesen.
Angebote
a) Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils seitens des Auftraggebers bzw. einer bevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben).
b) Eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes.
c) Änderungen von Kalkulationsunterlagen sind Pölzl schriftlich mitzuteilen. d) Angebote von Pölzl sind grundsätzlich freibleibend.
Muster
a) Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals alle Unterschiede in Farbe, Struktur und Gefüge in sich vereinigen.
b) Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.
Materialbeschaffenheit
a) Das zu verwendende Gestein wird in Farbe und Struktur möglichst zusammenpassend ausgewählt.
b) Verschiedenartigkeit und Abweichungen in Farbe, Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offenen Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler bzw. Mängel, sondern Naturgebilde und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
c) Fachgerecht behobene Mängel im Stein kann der Vertragspartner nicht als Fehler bezeichnen.
d) Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
Leistungserbringung
a) Pölzl ist bestrebt die vereinbarten Termine der Erfüllung nach Maßgabe der Möglichkeiten genau einzuhalten.
b) Leistungen können nach Wahl von Pölzl durch Mitarbeiter von Pölzl selbst oder durch selbstständige Dritte im Auftrag von Pölzl erbracht werden.
c) Soweit die Lieferung teilbar ist, kann sie durch Pölzl auch in Teilen erbracht werden.
d) Der Vertragspartner sorgt dafür, dass Pölzl auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht erhält und Pölzl von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Pölzl bekannt werden. Ebenso hat der Vertragspartner die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen.
e) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Vertragspartner verhindert, so ist Pölzl berechtigt auf Erfüllung zu bestehen oder Schadensersatz in der Höhe des gesamten Entgeltes und darüber hinaus zu begehren.
f) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von Pölzl einen wichtigen Grund darstellen, so hat Pölzl nur Anspruch auf den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgeltes. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Vertragspartner die bisherigen Leistungen verwertbar sind.
Lieferfristen
a) Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und event. zu leistenden Anzahlungen, welche gesondert vereinbart werden.
b) Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen bei Pölzl oder Vorlieferfristen der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes (Ausschuss usw.) und gilt eine angemessene Verlängerung zwischen den Vertragspartnern als vereinbart.
c) Überschreitungen derselben berechtigten den Vertragspartner nur zu grob schuldhaft verursachten Schadensersatzansprüchen und nur dann, wenn bei Überschreitung schriftlich angemessene Nachfrist gesetzt und nicht gewahrt wurde.
d) Teillieferungen sind zulässig.
Beförderung und Gefahr
a) Vereinbart wird Lieferung ab Werk Pölzl.
b) Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.
c) Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen der Werkstätte Pölzl.
d) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeuten ohne Abladung durch den Anlieferer.
e) Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl Pölzls überlassen.
Preise
a) Die Preise sowie die Zahlung gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gemäß Auftragsbestätigung.
b) Die Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto zuzüglich der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
c) Werden spätere Änderungen der Angebotsunterlagen erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl, Gewicht, Bearbeitung u. a. so bleibt Pölzl zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt und nach VOB DIN 18332 bzw. entsprechned der gültigen Ö-Normen abzurechnen.
d) Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist.
e) Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises bis zur nächsten Lohnerhöhung vorbehalten.
Massberechnung
a) Werkstücke unter 0,10 m² Fläche werden stets voll mit 0,10 m² in Rechnung gestellt. Weiters ist eine Mindestlänge von 60 cm und eine Mindestbreite von 16 cm zu berücksichtigen. Dies gilt auch ohne besondere Abmachung als vereinbart.
Zahlung
a) Die Zahlungen folgen gemäß der in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung.
b) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchfürhrung der Lieferung und/oder Leistung durch Pölzl. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Pölzl berechtigt, jede Tätigkeit und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitgehende Ansprüche von Pölzl auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben Pölzl vorbehalten.
c) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Pölzl berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
d) Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen gleichermaßen.
e) Falls keine Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, hat die Zahlung binnen maximal 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
f) Lieferungen gegen Barzahlung, Anzahlungen oder Vorauszahlungen werden vorbehalten.
g) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 12% berechnet.
Abnahme und Mängelrügen
a) Lieferungen und Leistungen gleicher Art sind durch den Vertragspartner unverzüglich auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren. Mängelrügen sind umgehend zu erstatten.
b) Mängel können nach der Wahl von Pölzl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben werden.
c) Ist die Beseitigung eines Mangels nach Lage der Dinge unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann sie durch Pölzl verweigert werden. In diesem Fall, und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren, es sei denn, Pölzl stimmt einer Wandlung zu.
Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners beschränken sich auf Verbesserung, Preisminderung sowie Nachtrag des Fehlenden.
b) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Abnahme, Lieferungen und Leistungen wegen nur geringfügiger Mängel abzulehnen.
c) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, werden von Pölzl nicht vertreten und können nicht zum Verzug von Pölzl führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
d) Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist Pölzl berechtigt, die angefallenen Kosten dem Vertragspartner mit den jeweils gültigen Kostensätzen zu stellen.
Haftung
a) Die Haftung von Pölzl für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Ebenso wird eine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, anormale Betriebsbedingungen, Transportschäden, mangelnde orgnisatorische Rahmenbedingungen und unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
c) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Zinsverlusten, Schäden aus Ansprüchen Dritter gengen Pölzl ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche verjähren jedenfalls ein Jahr nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Sie sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadensersatz auslösenden Lieferung und Leistung begrenzt.
Eigentumsvorbehalt
a) Pölzl behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten und den durch Be- und Verarbeitung entstehenden Produkten bis zur Erfüllung aller jetzt bestehenden oder künftig genen den Vertragspartner entstehenden Forderungen vor.
b) Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die auf Grund der Veräußerung der von Pölzl erbrachten Lieferungen und Leistungen beim Auftraggeber eingehen. Der Auftraggeber ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge und zur Verständigung und Offenlegung dieser abgesondert verwahrten Beträge verpflichtet.
c) Von Maßnahmen, welche den Eigentumsvorbehalt gefährten könnten, ist Pölzl sofort zu verständigen.
d) Der Auftraggeber trägt alle Kosten für Interventionen und aller Abwehrmaßnahmen, die Pölzl für erforderlich erachtet.
e) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist Pölzl ohne weitere Mahnung berechtigt, sein Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Vertragspartners abzutransportieren, ohne dass darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Vertragspartner bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
Urheberrecht und Immaterialgüterrechte
a) Entwürfe und Ideen dürfen ohne schriftliche Einwilligung von Pölzl nicht durch Dritte ausgeführt werden.
b) Zeichnungen, Lichtbilder, Vervielfältigungen und dergleichen sowie Modelle, Konstruktionen und Arbeitsverfahren von Pölzl dürfen weder nachgebildet, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
c) Nachahmungen, auch solche mit unwesentlichen Änderungen der Form und Maßverhältnisse sind nicht gestattet.
d) Schadensersatz
Loyalität und Geheimhaltungspflicht
a) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
b) Sie verpflichten sich weiters Kenntnisse, gleich welcher Art, über den Vertragspartner geheim zu halten und weder Daten noch Unterlagen, gleich welcher Art, an unbefugte Dritte weiterzugeben.
c) Diese Verpflichtung ist auch an Dritte, die bei der Erfüllung der wechselseitigen Leistungen beigezogen werden, zu überbinden.
Gerichtstand
a) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.
b) Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für A-8510 Stainz vereinbart.
c) Als Erfüllungort für alle Leistungen wird, soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes enthält, der Standort von Pölzl in A-8510 Stainz vereinbart.